Der Weisungsrat
Organisatorisch an die Generalprokuratur angebunden ist unter dem Vorsitz der Generalprokuratorin (im Falle ihrer Verhinderung ihres Ersten Stellvertreters in der Rangfolge) der Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“; §§ 29b f StAG) eingerichtet.
Aufgabe des Weisungsrats ist die Beratung des Bundesministers für Justiz in jenen Fällen,
1. in denen eine Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren erteilt werden soll;
2. bei denen es sich um Strafsachen gegen oberste Organe der Vollziehung (Art 19 B-VG: Bundespräsident, Bundesminister, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen), Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs sowie der Generalprokuratur handelt;
3. wenn es der Bundesminister für Justiz wegen des außergewöhnlichen Interesses der Öffentlichkeit an der Strafsache, insbesondere bei wiederholter und überregionaler medialer Berichterstattung oder wiederholter öffentlicher Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei, oder aus Befangenheitsgründen für erforderlich hält.
In diesen Fällen legt das Bundesministerium für Justiz dem Weisungsrat den Bericht der Staatsanwaltschaft über ihr beabsichtigtes Vorgehen nach § 8 Abs 1 StAG, die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft sowie einen begründeten Erledigungsentwurf vor.
Die Generalprokuratorin beraumt sodann ehestmöglich eine Sitzung des Weisungsrats an, dem – neben ihr selbst als Vorsitzende – noch zwei weitere Mitglieder mit besonderen Kenntnissen und langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts angehören. Die Sitzungen und Abstimmungen des Weisungsrats sind nichtöffentlich. Seine Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit, sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Der Weisungsrat erstattet zum Erledigungsentwurf des Bundesministers für Justiz eine schriftliche Äußerung.
Trägt der Bundesminister für Justiz dieser Äußerung des Weisungsrats im Ergebnis nicht Rechnung, so veröffentlicht er die Äußerung samt einer Begründung, weshalb ihr nicht Rechnung getragen wurde, im Bericht an den Nationalrat und den Bundesrat.
Wird der Weisungsrat befasst und in weiterer Folge eine Weisung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens erteilt, so hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen, dem das Recht auf Einbringung eines Antrages auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zukommt.
Mitglieder des Weisungsrats
Vorsitzende
Generalprokuratorin Mag.a Margit Wachberger
Stellvertreter der Vorsitzenden
Erster Generalanwalt Mag. Ulrich Knibbe
Erster Generalanwalt Mag. Alexander Bauer
Erster Generalanwalt Mag. Georg Höpler
Erster Generalanwalt Mag. Josef Holzleithner
Weitere Mitglieder
Prof. Dr. Michael Danek, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs i.R.
o. Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller
Ersatzmitglieder
Dr. Brigitte Loderbauer, Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck i.R.
Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer