Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Generalprokuratur ist bemüht, ihre Website im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (BGBl.I Nr. 59/2019) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt die Website www.generalprokuratur.gv.at.


Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Generalprokuratur ist um eine möglichst barrierefreie Zugänglichkeit zu ihren Internet-Angeboten bemüht und orientiert sich dabei an den Richtlinien Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) WAI / W3C.


Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 20. Juli 2020 erstellt.


Feedback und Kontaktangaben

Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.

Wir möchten, dass unsere Web-Angebote von allen Nutzern unabhängig von Ihren Einschränkungen oder technischen Möglichkeiten umfassend genutzt werden können.

Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern – Probleme bzw. Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen – so bitten wir Sie, uns diese per E-Mail mitzuteilen. Wir werden uns sodann intern mit Ihrem Anliegen auseinandersetzen und die notwendigen Schritte veranlassen.

Sämtliche Mitteilungen und Anregungen senden Sie uns bitte an generalprokuratur@justiz.gv.at. Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Seite oder des Dokuments an.


Durchsetzungsverfahren / Beschwerdestelle

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Kontaktformular der Beschwerdestelle:
https://www.ffg.at/form/kontaktformular-beschwerdestelle

Diese Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihn zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.

Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren:
https://www.ffg.at/barrierefreiheit/beschwerdestelle