Errichtung
Annähernd zeitgleich mit der im Revolutionsjahr 1848 eingeleiteten und durch die provisorische Strafprozessordnung vom 17. Jänner 1850, RGBl Nr 25, und das „Organische Gesetz für die Staatsanwaltschaft“ vom 10. Juli 1850, RGBl 266, vorerst scheinbar in den Grundzügen abgeschlossenen Einführung des Anklageprozesses und der Staatsanwaltschaften wurde eine zwar zu diesen zählenden, aber mit keiner anderen Staatsanwaltschaft vergleichbare Behörde geschaffen.
Von Anbeginn an unterschied sich diese nicht nur durch ihre Zuordnung zum Höchstgericht, sondern auch durch die Besonderheit ihrer Aufgaben, vor allem aber durch das Fehlen einer Anklagefunktion oder eines Einflusses auf die Ausübung dieser Funktion sowohl von den in erster Instanz als Anklagebehörde tätigen Staatsanwaltschaften als auch von jenen bei den Oberlandesgerichten, mögen deren Leiter auch damals gleichfalls mit dem Titel „Generalprocurator“ versehen worden sein.
Als eigentlichen Geburtstag der Generalprocuratur beim Obersten Gerichts- und Cassationshof kann man den 7. August 1850 bezeichnen. § 36 des kaiserlichen Patentes dieses Datums, RGBl Nr 325, über die Organisation des Obersten Gerichts- und Cassationshofes enthält den Satz: „Der Generalprocurator beim Obersten Gerichts- und Cassationshof ist der oberste Wächter der Rechtseinheit und der richtigen Anwendung des Gesetzes.“ Klar erkennbar ist die Bezugnahme auf seine Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die ihm damals wie jetzt zustand.