Aufhebung der Märzverfassung mit dem „Silvesterpatent“
Gerade die durch § 36 des kaiserlichen Patents vom 7. August 1850 zum Ausdruck gebrachte einzigartige Stellung der Generalprokuratur hatte allerdings auch zur Folge, dass ihre Existenz in Zeiten, in welchen auf Rechtsstaatlichkeit wenig Wert gelegt wurde, in höherem Maße bedroht war, als die aller anderen Staatsanwaltschaften.
Es kann daher nicht verwundern, dass nach Aufhebung der liberalen Märzverfassung mit dem „Silvesterpatent“ (allerhöchsten Cabinettschreiben vom 31. Dezember) 1851 auch die Ausübung des erst in den letzten Monaten des Jahres 1850 angetretenen Amtes des Generalprocurators Thaddäus Peithner Ritter von Lichtenfels ein Ende fand: Mit Allerhöchster Entschließung vom 17. Jänner 1852 wurde (ua) angeordnet, dass „die Generalprocuratur mit den Generaladvocaten am Obersten Gerichts- und Cassationshof aufzuhören habe“. Es ist die Annahme naheliegend, dass sich das neue Regime einen „Obersten Wächter für die richtige Anwendung des Gesetzes“ nicht leisten konnte.
Die Staatsanwaltschaften und ihre (nunmehr als Oberstaatsanwaltschaften bezeichneten) Oberbehörden blieben hingegen auch nach Inkrafttreten der allgemeinen Strafprozessordnung von 1853 bestehen, wenn auch – nicht zuletzt durch die Aushöhlung des Anklagegrundsatzes – mit eingeschränktem Tätigkeitsbereich. Beim (nunmehr als Oberster Gerichtshof bezeichneten) Höchstgericht gab es keine staatsanwaltschaftliche Vertretung mehr.