Wiedereinrichtung
Ungeachtet der bereits ab 1860 einsetzenden liberaleren Verfassungsära, in welcher man sich zur Ausarbeitung einer neuen Strafprozessordnung entschieden hatte, kam es erst nach einem 12-jährigen Intervall mit Inkrafttreten der Strafprozessordnung 1873 am 1. Jänner 1874 zur Wiedererrichtung der Generalprocuratur beim nunmehr wieder als Oberster Gerichts- und Cassationshof bezeichneten Höchstgericht.
Der am 2. Dezember 1873 zum Generaladvocaten und Stellvertreter des Generalprocurators ernannte Dr. Eduard Ritter von Liszt (Onkel des Komponisten Franz Liszt und Vater des großen Strafrechtslehrers Franz von Liszt) rückte allerdings erst Ende 1875 zum Generalprocurator auf (bis dahin war der Leiterposten unbesetzt). Ihn löste 1879 der Schöpfer der Strafprozessordnung Julius Glaser nach seinem Ausscheiden aus dem Amt des Justizministers ab. Welche Aufgaben er dem Generalprocurator durch die Strafprozessordnung zugewiesen sehen wollte, geht mit besonderer Klarheit aus seinen Worten anlässlich der Begrüßung durch den ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Anton Ritter von Schmerling hervor:
„Losgelöst von jedem hierarchischen Zusammenhang mit der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten erster und zweiter Instanz sieht die Generalprocuratur ihre ganze Tätigkeit von dem Kreise der Verhandlungen des hohen Cassationshofes umschlossen, hat sie es als ihre nahezu einzige Aufgabe zu betrachten, durch ihre Anträge zu der Lösung der dabei sich ergebenden Rechtsfragen unbefangen mitzuwirken.“